Arbeitsrecht
Haben Sie Fragen zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung? Sie haben kein Gehalt erhalten? Ihr Arbeitgeber zahlt die erbrachten Überstunden nicht? Sie wurden versetzt oder schriftlich abgemahnt? Dann sind Sie bei uns richtig!
Aufgrund der zahlreichen Fristen ist im Arbeitsrecht schnelles Handeln erforderlich. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Bei uns erhalten Sie kurzfristig einen Termin zur Erstberatung. Wir informieren Sie über Ihre Rechte und klären Sie über eventuelle Risiken auf.
Bei Erhalt einer Kündigung oder Änderungskündigung, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage oder Änderungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die drei-Wochen-Frist beginnt nicht - wie viele denken - erst mit Ablauf der Kündigungsfrist, sondern bereits mit Zustellung der Kündigung! Bei einer Vorbehaltserklärung im Rahmen einer Änderungskündigung müssen Sie zusätzlich beachten, dass für die Vorbehaltserklärung es maßgeblich auf den Zugang beim Arbeitgeber ankommt und nicht bei Gericht.
Bei Erhalt einer Abmahnung sollte Ihnen klar sein, dass diese aufgrund des ultimo ratio Prinzips bei einer verhaltensbedingten Kündigung das mildere Mittel zur Kündigung darstellt und Wirksamkeitsvoraussetzung für eine eventuelle verhaltensbedingte Kündigung ist. Ihnen sollte klar sein, dass der nächste Schritt Ihres Arbeitgebers die Kündigung sein könnte. Wir überprüfen für Sie, ob die Abmahnung wirksam ist und Sie einen Anspruch auf Widerruf und Entfernung der Abmahnung haben. Entfernt der Arbeitgeber die Abmahnung außergerichtlich nicht, haben Sie die Möglichkeit Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen oder eine Gegendarstellung in Ihre Personalakte beilegen zu lassen. Eine Frist, innerhalb der Sie der Abmahnung widersprechen oder Klage auf Entfernung erheben müssen, gibt es nicht. Zögern Sie daher nicht auch eine länger zurückliegende Abmahnung rechtlich überprüfen zu lassen, sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages gilt äußerste Vorsicht. Wird nämlich das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich aufgelöst, hat dies häufig erhebliche sozialversicherungsrechtliche sowie steuerrechtliche Konsequenzen. Sozialversicherungsrechtlich besteht die Möglichkeit einer Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs gem. § 158 SGB III. Steuerrechtlich ist zu beachten, dass in dem Jahr, in dem die Abfindung dem Arbeitnehmer zufließt, das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers erhöht wird. Wir überprüfen Ihren Aufhebungsvertrag auf Nachteile und Risiken und holen für Sie die optimalste Lösung raus.
Bei der Geltendmachung von nicht
gezahlten Überstunden
dürfen Sie ebenfalls keine Zeit verlieren. Haben Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine wirksame Ausschlussklausel, so verfällt Ihr Anspruch, wenn Sie Ihre erbrachten Überstunden nicht rechtzeitig geltend machen. Wir überprüfen für Sie, ob die Ausschlussklausel wirksam ist und ob Sie einen Anspruch auf Zahlung der erbrachten Überstunden haben.
Sind Sie im Bereich des Arbeitsrechts rechtschutzversichert, werden in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Ihre Anwaltskosten von Ihrer Rechtschutzversicherung übernommen.
Worauf Sie bei Ihrem arbeitsrechtlich Problem noch achten müssen, welche Risiken Sie erwarten und welche Rechte Ihnen zustehen, erklären wir Ihnen gerne bei einem Erstberatungsgespräch.